Gerhard Sonntag, Vorsitzender

gerhard.sonntag(at)gruene-zwickau.de

Lars Dörner, stellvertretender Vorsitzender

lars.doerner(at)gruene-zwickau.de

Kerstin Eckert, Kassiererin

kerstin.eckert(at)gruene-zwickau.de

Satzung des Kreisverbandes Zwickau

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Landesverband Sachsen

Satzung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Kreisverband Zwickau

Fassung vom 22.10.2008

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Präambel

Der Kreisverband von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Zwickau ist Teil der Bundesorganisation von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Er ist ein Zusammenschluss von Bürgerinnen und Bürgern, die auf der Basis eines gemeinsamen Grundkonsenses die solidarische Selbstorganisation der Gesellschaft in einer lebenswerten Umwelt anstreben. In diesem Sinne versteht sich der Kreisverband von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Zwickau als Teil der internationalen Bewegung von Bürgerinitiativen, Verbänden und politischen Gruppen.

Der Kreisverband von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Zwickau ist eine politische Organisation der BürgerInnenbewegung im Landkreis Zwickau. Ziel ist es, möglichst viele Bürgerinnen und Bürger an der politischen Willensbildung zu beteiligen und für die Übernahme von politischer und gesellschaftlicher Verantwortung auf allen Ebenen zu interessieren.

Die Mitglieder des Kreisverbandes von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Zwickau setzen sich für Frieden, Gerechtigkeit und Bewahrung der Umwelt sowie für die Gleichstellung der Frau und für eine kinder- und behindertenfreundliche Gesellschaft ein. Sie fühlen sich den Ideen der mündigen Bürger und der direkten Demokratie verpflichtet, sind ökologisch und solidarisch orientiert, basisdemokratisch aufgebaut und gewaltfrei. Die Mitglieder treten gegen Gewalt, Militarismus, Totalitarismus, Fremdenfeindlichkeit und Rassismus auf.

Der Kreisverband von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Zwickau bemüht sich um eine Kultur, die die politischen Ziele auch innerhalb der Bürgerbewegung widerspiegelt; die Arbeit ist geprägt von der Fähigkeit zu Toleranz und Dialog. Die Suche nach Konsens hat Vorrang. Minderheitsmeinungen erfahren Akzeptanz.

Um seine Ziele zu erreichen, sucht der Kreisverband BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Zwickau nach Wegen, außerparlamentarische und parlamentarische Arbeit effizient zu verbinden. Dabei ist die parlamentarische Arbeit nur ein Mittel unter anderem zur Durchsetzung seiner Ziele.

 

§ 1 Name, Sitz und Zusammensetzung

  1. Der Kreisverband führt den Namen "BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Kreisverband Zwickau". Die Kurzbezeichnung lautet "GRÜNE, KV Zwickau".
  2. Der Tätigkeitsbereich ist das Gebiet des Landkreises Zwickau.
  3. Der Kreisverband wird von den in seinem Tätigkeitsgebiet mit ihrem Wohnsitz ansässigen Mitgliedern gebildet. Bei mehreren Wohnsitzen kann ein Mitglied zwischen den Gebietsverbänden der Wohnsitze wählen, er/sie kann aber nur in einem Kreisverband ordentliches Mitglied sein.

§ 2 Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann werden, wer mindestens 16 Jahre alt ist, einen Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich des Landkreises Zwickau hat und sich zu den Grundsätzen und dem Programm von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bekennt. Mit der Mitgliedschaft bei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ist die gleichzeitige Mitgliedschaft in anderen Parteien oder die Tätigkeit oder Kandidatur in anderen Parteien oder konkurrierenden Wählervereinigungen unvereinbar. Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Bereich des Landkreises Zwickau haben, können nicht Mitglied im Kreisverband Zwickau werden.
  2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand des Kreisverbandes nach einem schriftlichen Aufnahmeantrag. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Aufnahmebeschluss.
  3. Gegen eine Ablehnung kann der/die Abgelehnte Einspruch beim Landesschiedsgericht einlegen.
  4. Einwohner des Landkreises, die nicht Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sind, sind zur Teilnahme an der politischen Arbeit willkommen, sofern Ihre politische Auffassung mit den Grundsätzen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vereinbar ist. Sie beteiligen sich an den Entscheidungen des Kreisverbandes und der Regional- bzw. Ortsverbände mit beratender Stimme

§ 3 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss (gemäß § 6 der Satzung des Landesverbandes), Streichung aus der Mitgliederliste oder Tod.
  2. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand des Kreisverbandes zu erklären.
  3. Ein Mitglied kann vom Kreisverband aus der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es mit seinen Beitragszahlungen länger als sechs Monate in Rückstand ist und nach zwei schriftlichen Mahnungen nicht innerhalb eines Monats Zahlung leistet. Das Mitglied hat das Recht sich auf der Mitgliederversammlung über den drohenden Parteiausschluss zu äußern.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1.      Der Kreisvorstand initiiert die Bildung thematischer Arbeitsgruppen. Er unterbreitet Vorschläge für die Aufgabenstellung. Über Gründung und Zielsetzung müssen die Mitglieder informiert werden.

2.      Jede Arbeitsgruppe besteht aus mindestens drei Mitgliedern, die aus ihrer Mitte den Vorsitzenden wählen. Der Vorsitzende soll Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sein und wird durch die Mitgliederversammlung bestätigt.

3.      Der Vorsitzende der Arbeitsgruppe vertritt die Arbeitsgruppe im Kreisvorstand. Sie sind nicht berechtigt, selbständig öffentliche Erklärungen für die Grünen abzugeben..

4.      Der Kreisverband unterstützt die Bildung und Arbeit der Arbeitsgruppen.

5.      Die Arbeitsgruppen sind der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig. Je ein Vertreter der Arbeitsgruppen kann an den Sitzungen des Kreisvorstandes mit beratender Stimme teilnehmen.

  1. Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Grundsätze der Partei zu vertreten, sich für ihre im Programm festgelegten Ziele einzusetzen, sowie die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse der Parteiorgane anzuerkennen und die Mitgliedsbeiträge pünktlich zu entrichten.

§ 5 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Beschlussorgan des Kreisverbandes. Eine Mitgliederversammlung findet mindestens viermal im Kalenderjahr statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Beschluss des Ortsvorstandes oder auf schriftlichen Antrag eines Zehntels der Mitglieder des Kreisverbandes unter Angabe der Tagesordnungspunkte vom Vorstand einzuberufen.
  2. Ordentliche Mitgliederversammlungen sind mit einer Frist von zehn Tagen unter Angabe der Tagesordnung vom Vorstand einzuberufen.
  3. Die Ladungsfrist kann aus zwingenden mit der Einladung bekannt zu gebenden Gründen verkürzt werden.
  4. Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Ladung beschlussfähig.
  5. An der Mitgliederversammlung können Nichtmitglieder teilnehmen. Auf Antrag können Nichtmitglieder von der Teilnahme ausgeschlossen werden.
  6. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Dieses ist von mindestens einem Vorstandsmitglied des Kreisverbandes und dem/der SchriftführerIn zu unterzeichnen.
  7. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden den Kassierer (falls § 11 Abs. 2b nicht in Anspruch genommen wird) und die weiteren Mitglieder des Vorstandes. Sie beschließt das Programm, die Satzung und die Finanzordnung. Sie nimmt jährlich den Rechenschaftsbericht des Kreisvorstandes, nach Prüfung der Finanzen durch die RechnungsprüferInnen, entgegen und beschließt über ihn.

§ 6 Vorstand

  1. Der Vorstand vertritt den Kreisverband nach außen. Soweit Arbeitsverhältnisse begründet werden obliegen ihm die Ausübungen der Arbeitgeberfunktionen.
  2. Der Vorstand besteht aus einem/einer Vorsitzenden, einem/einer stellvertretenden Vorsitzenden  und einem/einer KassiererIn, sowie drei weiteren gleichberechtigten Mitgliedern.
  3. Die Vorstandsmitglieder werden jeweils mit einfacher Stimmenmehrheit von der Mitgliederversammlung gewählt.
  4. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Sie bleiben bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
  5. Mitglieder des Vorstandes dürfen nicht in einem Beschäftigungsverhältnis mit dem Kreisverband oder der Kreisfraktion stehen.
  6. Die Vorstandsmitglieder sind jederzeit abwählbar. Eine Abwahl ist nur in Verbindung mit einer Neuwahl zulässig.
  7. Der Vorstand erstattet der Mitgliederversammlung jährlich Bericht über seine Tätigkeit.
  8. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
  9. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 7 Beschlussfassung

  1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder des Kreisverbandes.
  2. Beschlüsse werden in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit gefasst. Für Satzungsänderungen ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

§ 8 Wahlen

  1. Die Wahlen der Vorstandsmitglieder und der Delegierten sind geheim durchzuführen. Bei den übrigen Wahlen kann offen abgestimmt werden, wenn sich auf Befragen kein Widerspruch erhebt.
  2. Die BewerberInnen auf Wahlvorschlägen des Kreisverbandes und ihre Reihenfolge müssen von den im Zeitpunkt ihres Zusammentretens wahlberechtigten Mitgliedern des Kreisverbandes in geheimer Abstimmung bestimmt werden. Hinsichtlich der Einzelheiten der Durchführung sind die einschlägigen Rechtsvorschriften (§ 6c KomWG, § 16 ff. KomWO) zu beachten.

§ 9 Mitgliedsbeiträge

1.      Jedes Mitglied ist zur regelmäßigen Zahlung eines Mitgliedsbeitrages verpflichtet.

2.      Die Höhe des Mitgliedsbeitrages beträgt bundeseinheitlich mindestens 1 % vom Nettoeinkommen. Der Mitgliedsbeitrag ist auf volle Euro zu runden und beträgt mindestens fünf Euro im Monat.

3.      Für Mitglieder bei denen kein steuerpflichtiges Einkommen vorliegt, beträgt der monatliche Mitgliedsbeitrag drei Euro. Bei SchülerInnen wird empfohlen, den Mitgliedsbeitrag im Rahmen einer Partnerschaft durch Mitglieder des Kreisverbandes aufzubringen.

4.      Der Kreisvorstand ist berechtigt, auf Antrag für Personen mit besonderen finanziellen Härten (z.B. Arbeitslosengeld II - EmpfängerInnen), Ausnahmen zu vereinbaren (Sozialklausel).

5.      Die Zahlung des Mitgliedsbeitrages soll bargeldlos entweder

a.      einmal jährlich, bis zum 15.06., oder

b.      anteilig vierteljährlich, jeweils bis zum 15.03., 15.06., 15.09. und 15.12., oder

c.      anteilig monatlich, jeweils bis zum 15. eines Monates, per Dauerauftrag oder Überweisung erfolgen.

6.      Die Bankverbindung des Kreisverbandes wird vom Kreiskassierer bekannt gegeben.

7.      Voraussetzung für eine solide Arbeit und Finanzierung der Partei ist die Beitragsehrlichkeit der Mitglieder. Jedes Mitglied ist daher gehalten, bei Änderungen des monatlichen Einkommens die eigene Höhe des Mitgliedsbeitrages zu überprüfen und gegebenenfalls mit dem Kreisvorstand eine Anpassung zu vereinbaren.

§ 10 Spenden und Haftung

  1. Der Kreisverband ist berechtigt, Spenden unter Berücksichtigung des Parteiengesetzes anzunehmen, wenn er Finanzautonomie und damit eine/n Kassierer/in im Vorstand hat. Spenden verbleiben bei dem entsprechenden Gebietsverband, sofern die/der Spender/in nichts anderes verfügt hat. Zur Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen ist nur das für das Finanzwesen verantwortliche Vorstandsmitglied des Kreisverbands berechtigt.
  2. Der Kreisverband darf keine finanziellen Verpflichtungen eingehen, für die eine Deckung im Kassen- und Kontostand nicht vorhanden ist.
  3. Für vom Vorstand nicht genehmigte Rechtsgeschäfte haftet nur, wer sie veranlasst hat.
  4. Begeht eine Gliederung der Partei Verstöße gegen das Parteiengesetz, die mit Sanktionen bedroht sind, in dem sie z. B. ihrer Rechenschaftspflicht nicht genügt, rechtswidrig Spenden annimmt, Mittel nicht den Vorschriften des Parteiengesetzes entsprechend verwendet, so haftet sie für den hierdurch entstandenen Schaden. Die Haftung der handelnden Personen bleibt davon unberührt.

§ 11 Kassenführung und Rechnungsprüfung

  1. Ortsverbände besitzen Finanz- und Personalautonomie.
  2. Der Kreisverband kann zwecks Verwaltungsvereinfachung die Kassenführung an den Landesverband per Beschluss der Mitgliederversammlung, durch Übernahme der Verwaltungsarbeiten, wie z.B. die Buchführung und den Jahresabschluss durch den Landesverband, abgeben. Die Finanzautonomie verbleibt beim Kreisverband Zwickau.
  3. Der/die KassiererIn legt dem Vorstand eine Finanzjahresplanung mit dem Vermögen und den voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben vor. Es sollen jährlich Rücklagen für Wahlkampfjahre gebildet werden.
  4. Der/die KassiererIn des Kreisverbandes ist insbesondere verantwortlich für die Erstellung des Kassenbuches und die Buchführung, die Erstellung der Finanzplanung, die regelmäßige Überprüfung der Beitragshöhe, den jährlichen Finanzbericht an die Mitgliederversammlung, die fristgerechte Erstellung des Rechenschaftsberichtes.
  5. Die Kostenerstattungsordnung des Landesverbandes ist für den Kreisverband maßgebend. Die Mitgliederversammlung kann im Rahmen der steuerlichen Grenzen abweichende Regelungen beschließen.
  6. Die Mitgliederversammlung wählt zwei RechnungsprüferInnen. Mitglieder des Vorstandes können nicht RechnungsprüferInnen sein. Die Amtszeit beträgt 2 Jahre. Die von der Mitgliederversammlung zu wählenden RechnungsprüferInnen prüfen mindestens einmal jährlich das Übereinstimmen von Buchungen und Belegen, die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung, die Angemessenheit der Ausgaben und die Übereinstimmung mit den Beschlüssen von Vorstand- und Mitgliederversammlung. Sie berichten der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Prüfung und stellen den Antrag auf Entlastung des Vorstandes in Finanzangelegenheiten.

§ 12 Geschäftsstelle

 1.      Der Kreisverband unterhält eine Geschäftsstelle, deren Sitz in Zwickau ist. Sie sichert die organisatorischen und materiellen Voraussetzungen für die Arbeit des Kreisverbandes sowie der Kreisverbände und seiner Organe.

2.      Die Geschäftsstelle sichert den unverzüglichen Informationsaustausch zwischen den Organen, den Mitgliedern sowie den Fraktionen.

3.      Einzelheiten der Arbeit der Geschäftsstelle legt der Kreisvorstand fest.

§13 Regional- und Ortsverbände

1.      In Regionen innerhalb des Kreisgebietes können Regionalverbände gebildet werden.

2.      In Städten und Gemeinden des Landkreises können sich Ortsverbände bilden.

3.      Regional- und Ortsverbände können sich eigene Satzungen geben.

§ 14 Inkrafttreten und Änderungen der Satzung

1.      Für das Inkrafttreten sowie deren Änderung ist ein Beschluss der Vollversammlung des Kreisverbandes mit Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

2.      Änderungsanträge zur Satzung sind schriftlich einzureichen und zu begründen. Soll ein Änderungsantrag zur nächsten Vollversammlung behandelt werden, so ist er mindestens einen Monat vor der Vollversammlung einzureichen. Der vollständige Wortlaut und die Begründung des Antrages sind der Einladung zur Vollversammlung beizufügen.

3.      Diese Satzung tritt am Tage nach der beschließenden Mitgliederversammlung in Kraft.

4.      Soweit diese Satzung keine Bestimmungen enthält, ist die Satzung des Landesverbandes Sachsen sinngemäß anzuwenden. Dies bezieht sich insbesondere auf die Durchführungen von Urabstimmungen, die Schiedsordnung sowie die Beitrags- und Kassenordnung.

 

So beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 22.10.2008 in Zwickau.

Korrekturen nach Prüfung der KV-Satzung durch den Landesverband am 30.11.2008 durch

- Streichung in § 6 Abs. 2 „mindestens“ und § 8 Abs. 2 „auf Antrag“ und

- Änderung in § 8 Abs. 2  Rechtsvorschriften „§ 6c KomWG“ und „§ 16 ff. KomWO“

- Einfügung in § 8 Abs. 2 „zu beachten.“

Die Korrekturen wurden in der Mitgliederversammlung am 17.12.2008 in Lichtenstein allen Kreisverbandsmitgliedern bekannt gegeben. V.: Stefan Boxler